SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Unionsmarkenverordnung

Die Verordnung (EU)  2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Änderungsverordnung wird am 23. März 2016 in Kraft treten.

1. Ab diesem Datum wird das Amt die Bezeichnung Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) tragen und die Gemeinschaftsmarke wird als Unionsmarke bezeichnet werden.

Alle bestehenden Gemeinschaftsmarken (GM) und Gemeinschaftsmarkenanmeldungen werden am 23. März 2016 automatisch zu Unionsmarken bzw. Anmeldungen einer Unionsmarke.

2. Durch die Änderungsverordnung ändern sich auch die an das Amt zu entrichtenden Gebühren, was u.a. eine allgemeine Senkung der Gebührenbeträge bedeutet, insbesondere bei den Gebühren für die Verlängerung von Marken.

Eine essenzielle Änderung in der neuen Gebührenstruktur des EUIPO wird darin bestehen, dass die amtliche Anmelde- bzw. Erneuerungsgebühr nicht automatisch drei Klassen umfasst. Konkret bedeutet dies:

Anmeldung (E-filing)
Klassen Derzeitige HABM- Amtsgebühren (EUR) Neue EUIPO-Amtsgebühren (EUR)
1 900 850
2 900 900
3 900 1050
jede weitere 150 150

Erneuerung (E-renewal)
Klassen Derzeitige HABM-Amtsgebühren (EUR) Neue EUIPO-Amtsgebühren (EUR)
1 1350 850
2 1350 900
3 1350 1050
jede weitere 400 150

3. Die dritte wichtige Änderung ist die Umsetzung der EUGH-Entscheidung IP-Translator C-307/10 auch in Hinblick auf vor dem 22. Juni 2012 registrierte Marken.

Vor dem 22. Juni 2012 wurden die Klassenköpfe (Klassenüberschriften) vom HABM so interpretiert, dass sie alle Waren/Dienstleistungen der betreffenden Klasse umfassten. Die Entscheidung IP-Translator änderte dies; als beansprucht gelten nur Waren/Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe im Klassenkopf umfasst sind.

Inhaber von vor dem 22. Juni 2012 angemeldeten Unionsmarken, die für einen oder mehrere komplette Klassenköpfe eingetragen sind, dürfen zwischen dem 23. März 2016 und 23. September 2016 erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auch auf Waren/Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Klassenkopfs der betreffenden Klasse erfasst sind (sofern diese Waren/Dienstleistungen im Gesamtverzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind).

In dieser Erklärung müssen klar, genau und konkret die Waren/Dienstleistungen angegeben werden, die nicht eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe im Klassenkopf erfasst sind. Gerne sind wir Ihnen bei entsprechenden Umformulierungen behilflich.

Weiters wurden Regelungen zu Weiterbenutzungsrechten getroffen, mit welchen verhindert werden soll, dass die Registeränderung einen Eingriff in die wohlerworbenen Rechte von Mitbewerbern bewirkt.

Unionsmarken, für die keine solche Erklärung zur Reichweite des Klassenkopfes eingereicht wird, gelten nach Fristablauf nur für diejenigen Waren oder Dienstleistungen, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung der Begriffe in der Überschrift der einschlägigen Klasse erfasst sind.

Im Vorfeld der Namensänderung des Amtes gilt es, besonders wachsam zu sein, wenn Sie unaufgefordert Schreiben erhalten, in denen Sie zur Zahlung von Marken- und Geschmacksmusterdienstleistungen aufgefordert werden. Das Amt richtet an Sie als unsere Klienten niemals Rechnungen oder Schreiben, in denen Sie zur direkten Zahlung für Dienstleistungen aufgefordert werden. Alle Gebühren werden von dem laufenden Konto unserer Kanzlei beim Amt abgebucht und an Sie weiterverrechnet.