SONN Patentanwälte – IP Attorneys

McDonald's gewinnt und verliert

McDonald's erhob Widerspruch gegen die Marke McBerg, eingetragen für Bekleidung und dgl. in Klasse 25, für die Dienstleistungen "Erziehung, Unterhaltung" u.a. in Klasse 41 und "Verpflegung und Beherbergung von Gästen" in Klasse 43. McDonald's erhob auch Widerspruch gegen vier weitere Marken McMountain, McTyrol, McTirol (Bild) und McTirol (Wort) registriert für die gleichen Waren und Dienstleistungen. Die Widersprüche stützten sich auf die Marken Mc (Bild), Ronald McDonald, McDonald's, Ronald McDonald Playland, McBurger, MacSki (Bild) und McKids. Die ersten fünf dieser Marken waren registriert u.a. in Klassen 41 und 42, die letzten (McKids) nur in Klasse 25. Diese Widersprüche waren allesamt von der zweiten Instanz abgewiesen worden. Jedoch der österreichische OGH gab dem Widerspruch gegen alle Marken für "Verpflegung und Beherbergung von Gästen" in Klasse 43 statt und bestätigte die Abweisung bezüglich aller anderen Waren und Dienstleistungen. Zunächst bestätigte der OGH die Entscheidung der zweiten Instanz insoweit als sie eine unmittelbare Verwechslungsgefahr bei allen Marken verneinte. Unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, wenn die Zeichen selbst verwechselt werden, d.h. dass die Konsumenten die eine Marke für die andere halten. Aufgrund des sehr verschiedenen zweiten Teils der Markenworte ist dies jedoch nicht der Fall. Daher ist hier die Frage von Bedeutung, ob mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt von Serienmarken vorliegt. Mittelbare Verwechslungsgefahr ist eine fehlerhafte Assoziation der Verkehrskreise dahingehend, dass aufgrund eines gemeinsamen Stammbestandteiles aller Marken die Produkte (Dienstleistungen) des Markeninhabers als der Markenfamilie des Widersprechenden zugehörig angesehen werden. Im Widerspruchsverfahren ist die tatsächliche Benutzung der angefochtenen Marken irrelevant. Es ist nur von Bedeutung, welche Waren und Dienstleistungen in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufgelistet sind und die Verwechslungsgefahr ist danach zu beurteilen, ob Verwechslungsgefahr gegeben ist, wenn die angefochtenen Marken später für diese Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Der Stammbestandteil Mc in den Marken McDonald's, McBurger und McKids ist im wesentlichen identisch zu den Stammbestandteilen in McBerg, McTirol etc. und verliert - soweit den Verkehrskreisen bekannt - in den Kombinationen mit anderen Worten, seien sie stark oder schwach kennzeichnend, seine Unabhängigkeit nicht. In Zusammenhang mit der Verabreichung von Speisen und Getränken wird dieser von den Konsumenten als Stammzeichen und Hinweis auf die Herkunft der Dienstleistungen vom Widersprechenden angesehen werden. Dies aufgrund der Vielzahl der Marken in dieser Markenfamilie und ihren weithin bekannten Gebrauchs für diese Waren. Im Hinblick auf diese Tatsache ist es nicht von Bedeutung , dass der zweite Bestandteil der angefochtenen Marken keinen Sinngehalt in Richtung auf Speisen und Getränke vermittelt. Daher besteht für diese Dienstleistungen in Klasse 43 die Gefahr mittelbarer Verwechslung. Dies ist jedoch anders für alle anderen Waren und Dienstleistungen. Für diese ist es nicht notorisch, dass das Publikum die Buchstaben Mc als Hinweis auf die Herkunft vom Widersprechenden ansieht. Vielmehr wird diese Buchstabenkombination Mc für andere Waren und Dienstleistungen nicht als unabhängig vom übrigen Markenteil angesehen werden. Daher besteht insoweit keine mittelbare Verwechslungsgefahr. Eine auf eine Markenfamilie (Serienmarke) gestützte Argumentation wird folglich nur erfolgreich sein können für solche Waren und Dienstleistungen, für welche die Marken der Serie bereits intensiv benutzt worden sind.