SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Lokale Patentstreitkammer für Österreich

Mit Ministerratsbeschluss vom 20. Jänner 2015 hat die österreichische Bundesregierung erfreulicherweise die Einrichtung einer lokalen Kammer des Einheitlichen Patentgerichts in Österreich beschlossen. Hiermit folgt die Politik einem von innovativen österreichischen Technologieunternehmen und spezialisierter Rechtsdienstleister seit langem geäußerten Wunsch.

Für die Einrichtung der Lokalen Kammer machten sich in den letzten Jahren insbesondere unsere Partner Daniel Alge und Rainer Beetz bei den politischen Entscheidungsträgern stark. Rainer Beetz gab bereits vor über einem Jahr im Rahmen der Generalversammlung der ÖV eine Präsentation, in welcher er darlegte, dass die Einrichtung einer lokalen Kammer in Österreich für den Industriestandort Österreich von wesentlicher Bedeutung ist und die damit verbundenen Kosten marginal seien.

Spannend wird nun, wie die konkrete Umsetzung erfolgt: Als Standort wurden bereits die Räumlichkeiten des Österreichischen Patentamts festgelegt.

Offen ist insbesondere die Frage der Verfahrenssprache(n), wobei in Österreich gemäß Art 49(1) EPGÜ grundsätzlich die deutsche Sprache Verfahrenssprache sein wird. Gemäß Art 49(2) EPGÜ könnte jedoch auch eine weitere Amtssprache des Europäischen Patentamts, dh insbesondere die englische Sprache, als weitere Verfahrenssprache bestimmt werden; diese Möglichkeit wird gerade in Deutschland intensiv diskutiert.

Da insbesondere von Seiten der deutschen Richterschaft aber Vorbehalte bestehen, das gesamte Verfahren - einschließlich der Urteilsbegründung - in englischer Sprache abzuführen, hat sich die deutsche Delegation im Rahmen der Ausarbeitung der Verfahrensregeln für das Einheitspatentgericht für eine Zwischenlösung stark gemacht, welche auch für die österreichische lokale Kammer von Interesse sein könnte. Gemäß der - bei der öffentlichen Anhörung zum 17. Entwurf der Verfahrensordnung am 26.November 2014 intensiv diskutierten - Regel 14(2) lit c könnte eine weitere Verfahrenssprache für die lokale Kammer auch in beschränktem Umfang, dh insb für Schriftsätze, Urkunden und/oder während der mündlichen Verhandlung, zugelassen werden.

Es wäre wünschenswert, wenn der österreichische Gesetzgeber auch in der Sprachenfrage fortschrittlich agiert, und - sofern Regel 14(2) lit c des 17. Entwurfs der VerfO verabschiedet wird - die englische Sprache in weitem Umfang zugelassen wird, um einerseits Übersetzungskosten für die Streitparteien zu sparen und andererseits den Gerichtsstandort Wien auch für internationale Streitparteien attraktiv zu gestalten.

Rainer Beetz