SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Vergütung und Schadenersatz

In zwei jüngeren Entscheidungen des OGH ging es um zu leistende Zahlungen für die Verletzung von Schutzrechten: in einem Fall (4 Ob 133/13g) um das Urheberrecht an einer Datenbank und im anderen Fall (4 Ob 182/13p) um das Markenrecht an der Marke GRANT's in Bezug auf in Dosen verkauften Kunst-Whisky. Beide Klagen waren Stufenklagen.

In beiden Fällen war eine Verletzung festgestellt und Rechnungslegung aufgetragen worden. Eine Stufenklage bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach Erhalt der benötigten Information die Fortsetzung des Verfahrens unter Geltendmachung eines bestimmten Betrags beantragt. Vorauszuschicken ist, dass in Österreich bei der Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich zwei mögliche Sanktionen in Frage kommen, nämlich einerseits die Zahlung einer angemessenen Vergütung (eine Form der Abgeltung einer unrechtmäßigen Bereicherung), welche verschuldensunabhängig ist, oder andererseits - bei Verschulden - Schadenersatz in Form des dem Kläger entgangenen Gewinns oder in Form des vom Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielten Gewinns.

Im Fall der Datenbank war der Verpflichtung zur Rechnungslegung nicht zeitgerecht nachgekommen worden, weshalb die Klägerin zwischenzeitlich als Vergütung die festgelegte Gebühr für das Herunterladen einzelner Datenbankeinträge verlangte, welche auch gewährt wurde. Das Gericht führte dazu aus, dass die Entscheidung über diesen Teil der Vergütung eine Restklage über eine zusätzliche Vergütung sobald die Rechnungslegung unter Durchsetzung der vorangehenden Entscheidung (anhängig) erfolgt ist nicht hindert, wenn gezeigt werden kann, dass durch die Vermarktung der heruntergeladenen Datenbankeinträge gegen den Willen der Klägerin zusätzliche unrechtmäßige Gewinne abgesehen von den unbezahlten Gebühren für das Herunterladen erzielt worden waren. Eine solche Vergütung wäre gewöhnlich in der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr für die verletzende kommerzielle Nutzung anzusetzen.

Im Fall der Whisky-Marke war die Rechnungslegung zeitgerecht erfolgt und die Klägerinnen begehrten die Herausgabe des Verletzergewinns wegen des Verschuldens der Beklagten (Fahrlässigkeit - Grant's ist eine bekannte Marke für Whisky). Es waren 15.433.584 Dosen des Kunst-Whiskys verkauft worden, womit ein Umsatz von 3.804.105,82 EUR erzielt worden war. Die Erstbeklagte berechnete den erwirtschafteten Gewinn nach Abzug aller Kosten (inkl. Fixkosten; Vollkostenrechnung) mit 50.133,82 EUR. Das Gericht entschied allerdings, dass Fixkosten, die unabhängig von der Produktion und vom Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Waren oder Dienstleistungen anfallen, zur Ermittlung des aus der Verletzung stammenden Gewinns nicht von den Erlösen abzuziehen sind, sondern nur jene variablen Kosten, welche spezifisch dem Verletzungsgegenstand zuzuordnen sind. Mithilfe eines Buchsachverständigen wurde klargestellt, dass sich der herauszugebende Gewinn auf 242.282,82 EUR beläuft.

Dieser Betrag liegt weit über dem, was die Klägerinnen hätten erhalten können, wenn sie nur eine angemessene Vergütung begehrt hätten, da angenommen werden kann, dass als Lizenzgebühren für die Benutzung der Marke nicht mehr als 1% bis 4% des Umsatzes festgesetzt worden wären. Andererseits läge eine solche Vergütung über dem von der Beklagten berechneten Gewinn. In der Regel wurde daher bisher eine solche Vergütung beantragt.

Daraus sieht man, dass der auf Verletzung klagende Inhaber eines Schutzrechtes immer die Herausgabe des Verletzergewinns anstreben sollte, wenn die Chance besteht, ein Verschulden nachzuweisen. Dies gilt umso mehr, wenn die Ermittlung angemessener Lizenzgebühren schwierig ist.

Wesentlich hierbei ist die Gestaltung des Antrags auf Rechnungslegung. Da der Beklagte nur jene Information und jene Angaben liefern muss, welche in diesem Antrag verlangt werden bzw. deren Herausgabe vom Gericht auf Basis dieses Antrags aufgetragen wird, müssen die zur Ermittlung des Verletzergewinns benötigten Angaben bereits im erstinstanzlichen Hauptverfahren beantragt werden.

DI Helmut Sonn