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Lindt obsiegt im Streit um Goldhasen

Lindt's Goldhase ist bekanntlich schon bis nach Luxemburg gehoppelt, um die Voraussetzungen für die Bösgläubigkeit bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zu klären (C-529/07).

Gegenstand der jüngsten Entscheidung des Obersten Gerichtshof (OGH) war eine Wiederaufnahmsklage zum Zwillingsbruder jenes Lindt-Goldhasen, der vom Gericht der Europäischen Union (EuG) wegen mangelnder Unterscheidungskraft für nicht schutzfähig erklärt wurde (T 336/08). Die Klägerin argumentierte, dass das EuG in der genannten Entscheidung ausgesprochen habe, dass eine bis auf den Schriftzug "Lindt Goldhase" mit der im wiederaufzunehmenden Verfahren gegenständlichen Marke idente Gemeinschaftsmarke keine Unterscheidungskraft habe. Einziges unterscheidungskräftiges Merkmal sei somit das Logo, welches jedoch bei den beanstandeten Goldhasen fehle. Somit sei die bereits erlassene Einstweilige Verfügung aufzuheben.

Der Antragstellerin blieb jedoch in allen Instanzen ein Erfolg verwehrt. Der Oberste Gerichtshof zog sich auf den formalistischen Standpunkt zurück, dass die Wiederaufnahmsklägerin ausdrücklich nur die Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt, wobei sich die Entscheidung des EuG lediglich auf den Rechtsbestand einer anderen Gemeinschaftsmarke beziehe. Folglich urteilte der OGH, dass die Entscheidung des EuG über die Rechtsbeständigkeit der anderen Gemeinschaftsmarke keine Auswirkung auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Markenverletzungsstreit entfalte, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig sei. Darüberhinaus argumentierte der OGH, dass mangelnde Unterscheidungskraft oder Verkehrsgeltung nicht Tatsachen, sondern vielmehr Rechtsfragen seien, welche im Verletzungsverfahren nicht zu behandeln seien. Im Ergebnis stellte der OGH fest, dass die Entscheidung des EuG keinerlei Auswirkungen auf das gegenständliche Verletzungsverfahren habe. Schließlich bekräftigte der OGH die Auffassung, dass unter Berücksichtigung aller Umstände Verwechslungsgefahr zwischen der streitgegenständlichen Marke und dem Goldhasen der Beklagten bestehe.

Aus rechtlicher Sicht ist diese Entscheidung sicher zutreffend. In Anbetracht der Begründung des EuG zur fehlenden Unterscheidungskraft des Goldhasen, welche im klaren Widerspruch zu den Feststellungen der österreichischen Gerichte steht, drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass das gegenwärtige Konstrukt des europäischen Markenrechts alles andere als optimal ist.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.