SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Klagslegitimation von Mitbewerbern eines Markeninhabers

Ein im Parfümgeschäft tätiger Händler (nicht mit der Firma Puma assoziiert) verklagte einen Mitbewerber wegen Verletzung folgender von Puma eingetragenen Marke

wegen Benutzung von
jeweils für Parfums.

Puma vertreibt "Puma Düfte" unter Verwendung ihrer Wort-Bild-Marke über ihre Website auch in Österreich. Die Klägerin stützte die Verletzungsklage auf Markenrecht und UWG; die Benutzung des Kennzeichens sei irreführend, weil Verwechslungsgefahr mit den Puma-Marken bestehe.

Das Gericht wies den Anspruch wegen Verletzung des Markenrechts ab, da ein solcher nur vom Inhaber bzw. einer vom Inhaber berechtigten Person erhoben werden könne.

In der vorliegenden Entscheidung (17 Ob 10/11m) stellte der OGH jedoch erstmals zutreffend fest, dass nach dem UWG auch Dritte Mitbewerber wegen irreführender Benutzung einer Marke eines fremden Markeninhabers verklagen und eine Einstweilige Verfügung bzw. Schadenersatz verlangen können. Voraussetzung dafür ist, dass die Marke tatsächlich benutzt wird und eine gewisse Verkehrsbekanntheit erlangt hat; zudem muss Verwechslungsgefahr bestehen. Bei aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichen bleibt üblicherweise eher das Wort im Gedächtnis, während den Bildbestandteilen der beiden Zeichen untergeordnete Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall unterscheiden sich nicht nur die Wortbestandteile deutlich, sondern in geringerem Ausmaß auch die Bildbestandsteile (die Sprungrichtung ist verschieden; zudem ist die Raubkatze bei der eingetragenen Marke schwarz auf weißem Grund, jedoch weiß auf schwarzem Grund beim Zeichen der Beklagten). Demnach sind die beiden Zeichen nicht verwechslungsfähig ähnlich. Somit wurde der Anspruch der Klägerin endgültig abgewiesen.

Die Lehre aus dieser Entscheidung liegt darin, dass sich der Benutzer eines zur eingetragenen Marke ähnlichen Zeichens nicht darauf verlassen kann, dass sich der Markeninhaber nicht gestört fühlt und die Benutzung toleriert, da andere Mitbewerber auf Basis von UWG ebenfalls klagebefugt sind. Um sicherzugehen, sollte daher beim Markeninhaber um Gewährung eines Nutzungsrechts angefragt werden.

DI Helmut Sonn