SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EUGH zur Marken-Nicht-Benutzung – Schlussanträge des Generalanwalts

In einem vom Obersten Patent- und Markensenat (OPM) dem EUGH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen, legte der Generalanwalt Damaso Ruiz-Jarabo Colomer seine Schlussanträge vor (Rechtssache C-246/05 - Häupl ./. Lidl, 26. Oktober 2006). Falls der EUGH diesen folgt, wird mit dieser Rechtsprechung in ganz Europa nachhaltiger Einfluss auf die bisherige Nicht-BenutzungsiRechtslage genommen werden.

Am 13. Oktober 1998 wurde bei der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamtes Löschungsklage gegen die Internationale Wort-Bild-Marke Nr. 608.826 LE CHEF DE CUISINE eingereicht, um sie für Österreich nichtig erklären zu lassen, da die deutsche Markeninhaberin, Lidl Stiftung & Co., innerhalb der Fünfjahresfrist keine Benutzung aufgenommen hatte. Die Internationale Marke war am 12. Oktober 1993 in Deutschland angemeldet und mit diesem Registrierungsdatum von der WIPO eingetragen worden. Gemäß Regel 17 (1) der damals geltenden Ausführungsordnung wurde die Marke am 2. Dezember 1993 tatsächlich in das Register eingetragen. Zu diesem Zeitpunkt wurde dieses Datum noch im Internationalen Markenanzeiger veröffentlicht.

Mit Entscheidung vom 16. Juli 2006 erklärte die Nichtigkeitsabteilung die Löschung der Internationalen Marke für Österreich. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Firma Lidl ihre Marke erst ab 5. November 1998 in Benutzung genommen habe. Die Nichtigkeitsabteilung stellte fest, dass "der Abschluss des Registrierungsverfahrens" gemäß Artikel 10 (1) der Markenharmonisierungs-Richtlinie 89/104/EG identisch mit dem Schutzdauerbeginn in Österreich ist, nämlich dem Datum der Registrierung einer Internationalen Marke.

Im Beschwerdeverfahren legt der OPM dem EUGH die Rechtsfrage vor, ob Artikel 10 (1) der Markenharmonisierungs-RL so zu interpretieren sei, dass unter dem "Abschluss des Registrierungsverfahrens" der Schutzdauerbeginn zu verstehen ist.

In seinen Schlussanträgen vom 26. Oktober 2006 stellte Generalanwalt Colomer fest, dass sich "das Datum des Abschlusses des Registrierungsverfahrens" auf den Tag bezieht, an dem die WIPO tatsächlich die Eintragung in das Register abgeschlossen hat.

Die nationalen Gesetze in der großen Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten sehen derzeit jedoch andere Regelungen zur Festlegung des Fristbeginns für die Benutzungsschonfrist vor, als das vom Generalanwalt gewählte tatsächliche Eintragungsdatum der Internationalen Marke. Sollte der EUGH somit den Schlussanträgen des Generalanwaltes folgen, so werden in mehr oder weniger allen Markengesetzen der EU (entsprechende) Änderungen erforderlich sein.

Dipl.-Ing. Helmut Sonn, Patentanwalt