SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Beitritt Ungarns zum EPÜ per 1.1.2003

Die Regierung der Republik Ungarn (HU) hat am 28. Oktober 2002 die Urkunde über den Beitritt zum Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) und zur Akte zur Revision des EPÜ vom 29. November 2000 hinterlegt. Damit tritt das EPÜ für Ungarn am 1. Januar 2003 in Kraft. Der Europäischen Patentorganisation gehören somit ab 1. Januar 2003 die folgenden 26 Mitgliedstaaten an:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Ab 1. Januar 2003 eingereichte europäische Patentanmeldungen schließen somit die Benennung des neuen Vertragsstaats ein. Eine nachträgliche Benennung Ungarns in vor diesem Zeitpunkt eingereichten Anmeldungen ist nicht möglich.

Um jedoch die Benennung des neuen Vertragsstaats zu ermöglichen, wird das EPA europäischen Patentanmeldungen, die im Dezember 2002 eingereicht werden, den 1. Januar 2003 als Anmeldetag zuerkennen, wenn dies bei Einreichung der Anmeldung ausdrücklich beantragt wird.

Im Hinblick auf den PCT ist wichtig, dass Staatsangehörige Ungarns und Personen mit Sitz oder Wohnsitz in Ungarn ab 1. Januar 2003 internationale Anmeldungen auch beim Europäischen Patentamt als Anmeldeamt einreichen können. Wird in einem ab dem 1. Januar 2003 eingereichten PCT-Antrag (PCT/RO/101) um ein europäisches Patent nachgesucht (durch Ankreuzen des Kästchens "EP"), so schließt das die Bestimmung des dem EPÜ neu beigetretenen Staates automatisch ein.

Zuletzt ist auch wichtig darauf hinzuweisen, dass für die Ermäßigung der Prüfungsgebühr nach Regel 6 (3) EPÜ und Artikel 12 (1) GebO der Prüfungsantrag auf Ungarisch wie folgt lauten kann: "Kérem az európai szabadalom megadását és a bejelentés 94. cikk szerinti vizsgálatát." (da Form 1001 in Feld 5 (linke Spalte) bereits einen vorgedruckten schriftlichen Prüfungsantrag in den Amtssprachen des EPA enthält, wird empfohlen, den schriftlichen Prüfungsantrag in Ungarisch in der rechten Spalte von Feld 5 einzutragen. Der Prüfungsantrag in dieser Sprache kann jedoch auch noch später bis zur Zahlung der Prüfungsgebühr gestellt werden (siehe Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer J 21/98, veröffentlicht in ABl. EPA 2000, 406)).